Meetingräume AGBs

MEETINGRÄUME AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Raumvermietung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedigungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Mates GmbH & Co. KG [MATES] als Vermieterin von Meeting- und Veranstaltungsräumen und der/dem Mieter_in.1.

1. NUTZUNGSGEGENSTAND

An zwei Standorten in München vermietet MATES unterschiedliche Räume für Meetings und Veranstaltungen. Das Angebot richtet sich sowohl an Privatkunden als auch an Unternehmer. MATES übergibt die Räumlichkeiten in gereinigtem, bau- und einrichtungstechnisch einwandfreiem Zustand und mit der von dem/der Mieter_in gewünschten Ausstattung (Veranstaltungstechnik, Präsentationstechnik, sowie evtl. Bestuhlung). Der/die Mieter_ in ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Ausstattung pfleglich zu behandeln und sie im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. MATES ist grundsätzlich bestrebt, Anfragen entsprechen zu können. Ein Anspruch auf Raumnutzung besteht jedoch nicht.

2. CATERING

Catering kann über MATES von einem externen Cateringunternehmen bezogen werden. Je nach Personenanzahl bietet MATES verschiedene Catering-Pakete zu festen Preisen an. Die Abrechnung erfolgt durch MATES. Wird ein individuelles Catering gewünscht, kann dieses in Absprache mit MATES separat angeboten werden. MATES behält sich in diesem Fall vor, eine Pauschale für Service und Organisation zu erheben. Wird ein Catering gewünscht, muss die Bestellung spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin durch MATES erfolgen.  Der Mieter hat außerdem die Möglichkeit, Speisen selbst mitzubringen. In diesem Falle erfolgt kein Anspruch auf Service durch MATES. Getränke (Kaffee, Tee, Wasser, Auswahl an antialkoholischen Getränken) können ebenfalls direkt von MATES bezogen werden. Die Abrechnung erfolgt Pauschal (Getränke-Flatrate) oder nach Verzehr.

3. NUTZUNGSGEBÜHREN

Für die Fixierung einer Buchung der Kreativwerkstatt oder bei Buchungen über 3 Tagen ist eine Anzahlung in Höhe von 25% der Mietkosten fällig. Diese ist spätestens 7 Tage nach Erhalt der Rechnung, aber auf jeden Fall vor dem Veranstaltungstermin auf das Konto von MATES zu überweisen. Die Abschlussrechnung (75% der Mietkosten) wird nach dem Veranstaltungstermin fällig und ist spätestens 14 Arbeitstage nach Erhalt der Rechnung auf das von MATES benannte Konto zu überweisen (siehe Zahlungsmodalitäten). Mit den Nutzungsgebühren sind Nebenleistungen wie die übliche Reinigung der Räume und die Bereitstellung der Basis-Ausstattung abgegolten. Anfallende Kosten für Zusatzausstattung, Präsentationsmaterial, Catering oder Personal werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Geht eine Raumnutzung über die vereinbarte Nutzungsdauer hinaus, wird die zusätzliche Zeit nachträglich erfasst und mit der Abschlussre chnung in Rechnung gestellt. Für Buchungen außerhalb der Öffnungszeiten (Mo-Fr 09:00 – 19:00 Uhr) oder am Wochenende wird eine zusätzliche Pauschale von 50% des normalen Mietpreises erhoben.

4. STORNIERUNG

Für eine Stornierung des bereits gebuchten Raums fallen folgende Stornokosten an:

  • bis 3 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungsdatum fallen keine Stornogebühren an;
  • bis 1 Woche vor Mietbeginn 25% des Buchungsbetrages;
  • bis 24 Stunden vor Mietbeginn 50% des Buchungsbetrages;
  • danach wird der komplette Buchungsbetrag fällig, da eine so kurzfristige Wiedervermietung nicht möglich ist.

Die 25% Anzahlungskosten werden mit den Stornokosten verrechnet.

Für die Kreativwerkstatt am Standort Thierschstrasse und Buchungen über 3 Tagen gelten folgende Stornobedingungen:

  • bis zum 21. Arbeitstag (Mo-Fr) vor dem vereinbarten Veranstaltungsdatum fallen keine Stornogebühren an;
  • bis zum 15. Arbeitstag vor dem vereinbarten Veranstaltungsdatum fallen 25% der vereinbarten Raummiete an;
  • bis zum 10. Arbeitstag vor dem vereinbarten Veranstaltungsdatum fallen 50% der vereinbarten Raummiete an;
  • bis zum 6. Arbeitstag vor dem vereinbarten Veranstaltungsdatum fallen 75% der vereinbarten Raummiete an.
  • Bei einer späteren Stornierung wird die gesamte Raummiete in Rechnung gestellt.

MATES kann von dem Nutzungsvertrag bis spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Mietzeitpunktzurücktreten, wenn das Mietobjekt dringend für eigene Zwecke benötigt wird und der Bedarf beiVertragsabschluss nicht absehbar war. Die Mieterin/der Mieter kann in diesem Fall keineSchadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihr/ihm dies nachvollziehbar und begründet dargestellt wird.
Die Vermieterin/der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristloszu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Mieterin/der Mieter die vertraglichenVerpflichtungen in erheblicher Weise verletzt und/oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder zu befürchten ist.

5. ÖFFNUNGSZEITEN / RAUMVORBEREITUNG / BESICHTIGUNG

Unsere MATES Coworking Spaces sind telefonisch von Montag – Freitag zwischen 09:00 und 18:00 Uhr besetzt.
Fragen zu Buchungen können in diesem Zeitraum über 089/18 92 6795 beantwortet werden.
Eine Besichtigung der Räumlichkeiten kann nach rechtzeitiger Absprache mit MATES während derÖffnungszeiten erfolgen.
Unser Personal ist während des Buchungszeitraums vor Ort. Ein Zutritt zu den Räumlichkeiten kann maximal 10Minuten vor Beginn des Buchungszeitraumes gewährleistet werden. Die Zeit für die Vorbereitung des Raums ist im Buchungszeitraum enthalten. Soll die Vorbereitung vor den offiziellen Öffnungszeiten erfolgen, muss dies vorab mit MATES abgestimmt werden.

6. AUSSCHLUSSKRITERIEN

Die Mieterin/der Mieter bekennt, dass der Raum/die Räume nicht für einen der folgenden Zwecke verwendetwird/werden:

  • Veranstaltungen, die mit ihren Inhalten Straftatbestände verwirklichen oder sittenwidrig sind,insbesondere bei sexistischen oder pornographischen Inhalten
  • Veranstaltungen, die einen verfassungsfeindlichen Hintergrund haben, insbesondere bei rechts- oderlinksextremen, rassistischen, antisemitischen, antiislamischen oder antidemokratischen InhaltenVeranstaltungen, die Herabwürdigungen durch rassistische Diskriminierungen oder aus Gründen des
  • Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, desAlters oder der sexuellen Identität zum Inhalt haben. Es dürfen weder in Wort noch in Schrift die Freiheitund Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oderverfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitetwerden.

Die Mieterin/der Mieter versichert, dass die von ihr/ihm geplante Veranstaltung keinen der oben genanntenInhalte hat und verpflichtet sich Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die solche Inhalte verbreiten, von derVeranstaltung auszuschließen.
Die Mieterin/der Mieter versichert außerdem, dass während der Veranstaltung die Technologie von L. RonHubbard nicht angewendet, gelehrt oder in sonstiger Weise verbreitet wird.
Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat dieMieterin/der Mieter für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen.
Die Vermieterin/der Vermieter und Beauftragte der Vermieterin/des Vermieters sind jederzeit berechtigt, dasüberlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zuüberzeugen und bei erheblichen Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zubeenden.

7. PFLICHTEN DER MIETER/DES MIETERS

Die Mieterin/der Mieter versichert, dass sie/er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Die Mieterin/der Mieter ist nicht berechtigt, die Räume Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
Die Mieterin/der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Sie/er trägtdas gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Sie/er ist für die Sicherheit derVeranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich.
Die Mieterin/der Mieter beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernimmt die Haftungfür deren Einhaltung.
Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat die Mieterin/derMieter diese der Vermieterin/dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- undmechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit der Mieterin/des Mieters. Auf Verlangen derVermieterin/des Vermieters hat die Mieterin/ der Mieter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zuerbringen.
Die Mieterin/der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die für den angemieteten Raum zugelassenePersonenzahl nicht überschritten wird (die empfohlene Personenzahl kann der Website erntnommen werden). BeiÜberschreitung haftet die Mieterin/der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden.
Die Mieterin/der Mieter hat die bestehende Hausordnung (Golden Rules, siehe Anlage) zu beachten.

8. HAFTUNG

8.1 Haftung der Mieterin/des Mieters
Die Mieterin/der Mieter haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die sie/er oder ihre/seine Mitarbeiter/-innenoder sonstige Vertragspartner/-innen sowie Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen. Insbesonderehaftet die Mieterin/der Mieter für Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung derMieträume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.
Bei größeren Veranstaltungen wird der Mieterin/dem Mieter empfohlen, eine
Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mind. 500.000 € für Sach- undPersonenschäden) abzuschließen.
8.2 Haftung der Vermieterin/des Vermieters
Die Vermieterin/der Vermieter stellt der Mieterin/dem Mieter die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt inordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese von derVermieterin/dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt.
Die Vermieterin/der Vermieter haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und groberFahrlässigkeit.
Die Vermieterin/der Vermieter haftet nicht für von der Mieterin/dem Mieter eingebrachten Gegenstände(Wertsachen, Garderobe, technische Geräte usw.).

9. VETRAGSSTRAFE

Sofern der Mieter

  • gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt,
  • der Hausordnung der Vermieterin zuwiderhandelt,
  • den Ruf der Vermieterin schädigt,
  • zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, obwohl er/sie dies vorhersehen konnte,

und/oder an strafbaren Handlungen beteiligt ist und/oder diese duldet,
hat der Mieter der Vermieterin unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Verstoß eineVertragsstrafe von 5.100 € zu zahlen.
Auch bei Zahlung der Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nichtausgeschlossen.

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